5.6.2 Diese Grundsätze gerichtlicher Überprüfungszuständigkeit und Kognition entfalten vorliegend ihre Bedeutung namentlich im Rahmen der vorstehend angesprochenen Beurteilung der Gleichwertigkeit als Kriterium der Qualifikation einer Offerte als Amts- oder ([un-]zulässige) Unternehmervariante oder als beschaffungsrechtlich unzulässiges Aliud. Aufgrund dieser Beschränkung der Überprüfungszuständigkeit kommt der Einräumung der Möglichkeit, dass ein Va- rianten-Anbieter zu Erwägungen / Bedenken der Vergabebehörde bezüglich fehlender Gleichwertigkeit und möglicher Risiken vor Ausschluss Stellung nehmen und die Gleichwertigkeit nachweisen kann (Erw. 5.4.2), besondere Bedeutung