5.5 Werden Varianten in der Ausschreibungsphase nicht zum Vornherein für unzulässig erklärt und wird kein Vorbehalt des freien Ausschlusses ausdrücklich erklärt, so muss eine die allgemeinen und die von der Vergabestelle womöglich fallspezifisch aufgestellten formellen und materiellen Regeln respektierende Variante berücksichtigt werden. Ein Ausschluss setzt voraus, dass die Vergabestelle ihrer qualifizierten Begründungspflicht nachgekommen ist und dem Anbieter (vorbehältlich ausserordentlicher Dringlichkeit) die Möglichkeit zum Gegenbeweis angeboten wurde, er diesen aber nicht erbringen konnte (VGE III 2014 73 vom 11.5.2014 Erw. 3.2.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 764).