variantenspezifische (zumal ad hoc aufgestellte) Zuschlagskriterien sind nicht zulässig. Erst wenn gesichert ist, dass die Variante sich in den von den Zuschlagskriterien nicht erfassten Punkten mit der verlangten Amtsvariante als gleichwertig erweist, darf sie (auch) nach den Zuschlagskriterien bewertet werden (vgl. Beyeler, a.a.O., Rz. 2066 f.). Ist die Gleichwertigkeit nicht gewährleistet bzw. erstellt, darf die Variante aus Gleichbehandlungsgründen nicht zugelassen werden.