Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die bekanntgegebenen Zuschlagskriterien in aller Regel nur auf jene Aspekte der Angebote eingehen und die Qualität derselben messen, in denen die Angebote sich bei Befolgung sämtlicher Ausschreibungsvorgaben unterscheiden. Eine Variante weicht indessen gerade von solchen Ausschreibungspunkten ab, in denen die gewöhnlichen Angebote gleich lauten und für die es daher zumeist keine spezifischen Zuschlagskriterien zur Qualitätsmessung gibt; variantenspezifische (zumal ad hoc aufgestellte) Zuschlagskriterien sind nicht zulässig.