Ob diese äusserst knapp begründete Verfügung (letztlich beschränkt sich diese auf die Nennung des Zuschlagsempfängers und des Netto-Vergabepreises sowie die vergebenen Punkte) den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen vermag, kann indes offen bleiben, da die Vergabe aus nachfolgenden Gründen aufzuheben und zur korrekten Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.