7 welchem Preis (allerdings werden die Gesamtbaukosten, die Zuschlagskriterium bilden, nicht genannt). Auch vermag man zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Grundangebot der Beschwerdeführerin bei zwei von fünf Kriterien besser abschnitt und gegenüber der Unternehmervariante bei drei von fünf Kriterien. Was indes den Ausschlag gab, inwiefern etwa die Beschwerdegegnerin über die bessere Verfahrenstechnik verfügt, welches die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes sind, erschliesst sich aus der Begründung nicht. Zudem zeigt die Liste, dass die Unter-