1.3 Nachdem auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen ist (vgl. § 3 lit. a KRB IVöB [SRSZ 430.120] i.V.m. § 15 Abs. 1 und 1bis lit. e Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1]) und die 10tägige Beschwerdefrist (Art. 15 Abs. 2 IVöB) mit der Eingabe vom 30. September 2016 gewahrt wurde (die Verfügung vom 19.9.2016 wurde der Beschwerdeführerin am 21.9.2016 zugestellt), ist auf die Beschwerde einzutreten.