Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 27. März 2017 unverändert an den Anträgen der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 fest. Mit Eingabe vom 10. April 2017 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Dupliken der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz. Hierzu lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. April 2017 vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: