E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 erteilte der instruierende Richter der Beschwerde vom 30. September 2016 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung. Der B.________ sowie die F.________ AG wurden zur Vernehmlassung mit Frist bis 24. Oktober 2016 ein-geladen und alle drei Parteien wurden ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Ausmass Akteneinsicht zu gewähren sei. 2 F. Am 15. November 2016 lässt die F.________ AG innert erstreckter Frist vernehmlassend beantragen: Verfahrensrechtliche Anträge: