1. Der Beschwerdeführerin sei nach Edition der Unterlagen betreffend die Offertbewertung (Unterlagen, wie die Offertbewertung bzw. die einzelnen Bewertungen bzw. Benotungen zustande kamen) die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.