{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\n8.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte\n(GebT, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien\ndie Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der\nArbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für\ndie Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT). Eine\nallfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs.\n1 GebT). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der\nEntschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht\n§ 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht\nvom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach\ngerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272)\nspricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur\neiner angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht\nvollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 2A.453./2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die\nBindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch\nfür aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt\n\n22\n(EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom\n2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung\nder Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die\ndargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar\naus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia\n9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; 2A.468/2005 vom\n7.4.2006 Erw. 3.4). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt\n(VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4 mit Hinweisen).\n\n8.2.3 Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesene Aufwand\nvon 25 Stunden ist nicht zu beanstanden. Hingegen beträgt der zu genehmigende Stundenansatz Fr. 220.-- (inkl. MwSt). Die Barauslagen sind nicht ausgewiesen, sondern pauschaliert. In Berücksichtigung der obgenannten Grundsätze und\nPraxis rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 5‘500.-- (inkl.\nBarauslagen und MwSt) festzusetzen.\n\n23\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zuschlagsverfügung vom 19. September 2016 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Vergabeverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Sie sind\ninnert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto 60-\n22238-6 des Verwaltungsgerichts einzubezahlen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat am 11. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss\nvon Fr. 2'500.-- geleistet, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten\nist.\n\n3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der\nHöhe von Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert\nüberschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nIm Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)\n- die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R)\n- das Baudepartement (EB)\n- und die Eidg. Wettbewerbskommission WEKO, 3003 Bern (A).\n\n24\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n"}