{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\nZudem erscheint aufgrund des expliziten Vergabevorbehaltes fraglich, ob ein Zuschlag an die Unternehmervariante mit untragbar grösseren Risiken verbunden\nwäre. So hat der Anbieter auch hinsichtlich der Unternehmervariante verschiedene Garantien, namentlich auch hinsichtlich der Einleitbedingungen abzugeben\n(vgl. Ausschreibungsunterlagen Ziffer 5.8). Sollte sodann der gewünschte Erfolg\ndes Verfahrens PAK-Direktdosierung nicht eintreten, ist eine spätere Ergänzung\ndurch eine EMV-Stufe mit Sedimentationsbecken ausdrücklich vorbehalten (Ausschreibungsunterlagen Ziffer 5.6). Mithin besteht mangels allgemeiner Erfahrungswerte ein Risiko auch für die Amtsvariante. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin − im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin − bei der Unternehmervariante diese Erweiterung nicht angedacht hat, wurde zwar negativ vermerkt, kann jedoch den Ausschluss nicht begründen, hätte doch sonst auch das\nGrundangebot der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen (vgl. Offertvergleich Zuschlagskriterium 2, Vi-act. A-4). Vor allem aber wurde bereits in\nden Ausschreibungsunterlagen transparent offengelegt, dass jeder Zuschlag (für\nirgend ein System) unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Projektgenehmigung,\nSubmissionszusicherung und Kreditgenehmigung der zuständigen Instanzen erfolgen wird und das Projekt bis spätestens 30. Juni 2020 bewilligt sein muss.\nSoweit also die Vorinstanz geltend macht, mit der Unternehmervariante ein viel\nzu hohes Risiko einzugehen, weil der Bund bei Erfüllung der Voraussetzungen\neine Abgeltung von 75% der Investitionskosten leiste und das Projekt entspre-\n20\nchend im Detail durch Fachleute des BAFU geprüft werde, so wird genau dadurch das Risiko auch der Unternehmervariante minimiert. Ergäbe sich nämlich,\n− was vorliegend offen bleiben kann − dass die Unternehmervariante diese Prüfung nicht besteht, dann würde kein Bundesbeitrag geleistet, womit der Zuschlag\nan die Unternehmervariante ausser Betracht fiele. Ergibt die Prüfung durch diese\nFachleute jedoch, dass die Anforderungen erfüllt sind, wird einerseits auch für\ndie Unternehmervariante der Bundesbeitrag geleistet und anderseits besteht\ndann Gewähr, dass auch die Leistungskriterien erfüllt sind. Mithin besteht in diesem Punkt kein nicht zu tolerierendes Risiko. Wie die Prüfung des Bundes ausfallen würde, ist auch der Vorinstanz nicht bekannt. Ihre Vermutung, es sei nicht\ndavon auszugehen, dass die Behörden Beiträge für die Unternehmervariante\nausrichten würden, belegt sie nicht weiter (Vernehmlassung Vi Ziffer III.B.5).\n\n7. Bei Problemen vorwiegend technischer Natur auferlegt sich das Gericht bei\nSubmissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt namentlich auch\nim Rahmen der vorstehend angesprochenen Beurteilung der Gleichwertigkeit.\nAufgrund dieser Beschränkung der Überprüfungszuständigkeit kommt der Einräumung der Möglichkeit, dass ein Varianten-Anbieter zu Erwägungen und Bedenken der Vergabebehörde bezüglich fehlender Gleichwertigkeit und möglicher\nRisiken vor Ausschluss Stellung nehmen und die Gleichwertigkeit nachweisen\nkann, besondere Bedeutung zu.\n\nBis zum Beschwerdeverfahren ist keine sachgerechte Auseinandersetzung mit\nder Unternehmervariante dokumentiert. Die Beschwerdeführerin wurde mit keinen Bedenken betreffend ihre Variante konfrontiert. Der Ausschluss erfolgte nicht\nexplizit. Mithin wurde dadurch das Vergabeverfahren verletzt.\n\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zur Unternehmervariante. Nachdem aber zumindest bei Beginn des Verfahrens gar nicht feststand,\nweswegen der Ausschluss erfolgt ist, bestand für die Beschwerdeführerin auch\nkeine Notwendigkeit, die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Soweit die Gleichwertigkeit dann in der Folge ins Zentrum der Fragestellung rückte, sind in erster Linie\ntechnische Aspekte davon betroffen, so dass das Gericht praxisgemäss Zurückhaltung übt. Zudem vermag auch ein zweifacher Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren ein erstinstanzliches Nachweisverfahren unter Fachleuten nicht zu\nersetzen.\n\nDie Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die angefochtene Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin wird aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung der Submission an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bevor dabei ein Offertvergleich erfolgt, ist zu prüfen, ob erstens die Beschwerdeführerin\n21\nmit der Unternehmervariante die Eignungskriterien erfüllt und zweitens, die Variante die Voraussetzung der funktionalen Gleichwertigkeit mit der Amtsvariante\nerfüllt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ihre Bedenken nachvollziehbar zu formulieren und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zum Nachweis der Gleichwertigkeit einzuräumen. Allenfalls erscheint es diesbezüglich auch angezeigt, bereits\nauch die Bundes-Fachleute einzubeziehen, da deren Prüfung ohnehin auch erfolgen und zu einem positiven Ergebnis führen muss.\n\n8.1 Diesem Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf\nFr. 2'000.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt.\n\n8.2.1 Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Sie hat dem Gericht eine Kostennote über Fr. 8'343.-- eingereicht. Dies basierend auf einem Zeitaufwand von\n25 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 300.--/h, zuzüglich Barauslagen à pauschal\n3% sowie MwSt.\n\n"}