{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\nLässt ein Auftraggeber − wie vorliegend die Vorinstanz − Varianten grundsätzlich\nzu und behält er sich auch den Ausschluss ohne Grundangabe nicht vor, so hat\ner aufgrund der Treuepflicht und aus Transparenzgründen in den Ausschrei-\n\n18\nbungsunterlagen mindestens die unverzichtbaren Aspekte klar und genau als\nsolche zu bezeichnen, sofern deren Nichteinhaltung zu einem Ausschluss führen\nsoll. Nur so kann vermieden werden, dass einem Anbieter unnötiger Aufwand für\nein Variantenangebot anfällt (Beyeler, a.a.O., Rz. 2020 f.). Mit anderen Worten\nhat ein Anbieter Anspruch darauf, dass sich die Vergabestelle mit einer Variante\nsachgerecht auseinandersetzt und dem Anbieter den Nachweis der Gleichwertigkeit ermöglicht, solange sich aus der Ausschreibung nicht klar ergibt, dass die\nentsprechende Variante ohnehin und zweifelsfrei gar nicht erwünscht ist. In dieser geforderten Deutlichkeit ist die vorliegende Ausschreibung nicht abgefasst,\nim Gegenteil zeugt sie von einer gewissen Offenheit. Daran vermag auch die\nStellungnahme vom 22. Oktober 2016 nichts zu ändern (Vi-act. A-8). Indem da\nausgeführt wird \"Insbesondere entspricht diese Variante nicht der Ausgestaltung\ngemäss der erfolgreichen Pilotierung auf der ARA G.________\", so handelt es\nsich dabei nicht um ein Kriterium, welches in den Ausschreibungsunterlagen als\nzwingend einzuhalten beschrieben ist.\n\n6.4.5 Inwiefern vorliegend eine Auseinandersetzung mit der Offerte erfolgt ist,\nerschliesst sich aus den Unterlagen nicht. Eine Bewertung der Unternehmervariante ist im Offertvergleich erfolgt. Der Vergabeantrag äussert sich mit keinem\nWort zu einem allfälligen Ausschluss. Das Protokoll der entscheidenden Betriebskommission hält lediglich fest, die Unternehmervariante sei aufgrund der Erfahrungen, der Grösse der Referenzanlage und auch des \"Meccano\" auszuschliessen (Vi-act. A-5). Dass seitens Vergabestelle Bedenken vorlagen, mag allenfalls gerechtfertigt gewesen sein (wobei diese Bedenken nicht formuliert sind).\nKorrekterweise hätte die Beschwerdeführerin aber mit diesen Bedenken konfrontiert werden müssen; sie hätte die Möglichkeit erhalten müssen, den Nachweis\nder Gleichwertigkeit zu liefern, die Bedenken auszuräumen. Dies ist nicht erfolgt,\ndie Beschwerdeführerin wurde nicht einmal informiert, dass die Unternehmervariante ausgeschlossen wurde (auch nicht in der angefochtenen Verfügung). Damit aber hat die Vorinstanz das Vergaberecht verletzt.\n\nDaran vermag auch die Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 nichts zu ändern.\nEntgegen der gemachten Ausführung, wonach aus den Unterlagen ersichtlich\nsei, dass die Unternehmervariante auf Herz und Nieren geprüft und bewertet\nworden sei, fehlen genau die entsprechenden Hinweise. Eine Bewertung ist erfolgt, hingegen fehlen jegliche Bemerkungen hinsichtlich der (fehlenden) Gleichwertigkeit. Bedenken werden erstmals im Beschwerdeverfahren geäussert.\n\n6.5 In der Vernehmlassung und der Duplik verweist die Vorinstanz auf etwaige\nRisiken, welche mit der Unternehmervariante verbunden sind und welche sie zu\ntragen nicht bereit sei. Wie in den allgemeinen Erwägungen ausgeführt (Erw.\n19\n5.4.2) muss eine Vergabestelle durch Unternehmervarianten keine überhöhten\nRisiken übernehmen. Es muss sich indes um Risiken handeln, welche auch bereits schon die Gleichwertigkeit ausschliessen. Keinesfalls soll der Verweis auf\nallfällige Risiken dazu führen, dass eine Vergabestelle unliebsame Varianten\nnach Ermessen ausschliesst (obwohl solche vorbehaltlos zugelassen wurden).\nSoll das Risiko generell ausgeschlossen werden, dann können Varianten generell untersagt oder der grundlose Ausschluss vorbehalten werden oder drittens\nkönnen zwingende Kriterien ausdrücklich und transparent formuliert werden. Die\nVorinstanz hat ein anderes Verfahren gewählt und Varianten vorbehaltlos zugelassen. Mithin sind nur Risiken relevant, welche die Gleichwertigkeit ausschliessen.\n\nDie Ausschreibungsunterlagen nennen Sicherheitsüberlegungen als Grund für\ndie gewünschte 2-Schicht-Filter-Lösung. Anderseits wird aber auch klar zum\nAusdruck gebracht, dass ohnehin nur wenig Erfahrung mit der Direktdosierung\nvon PAK besteht und auch die Erfahrung mit 2-Schicht-Filter nur auf der Pilotanlage G.________ basiert. Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin mindestens zum Nachweis zugelassen werden müssen, dass das Risiko der Unternehmervariante nicht grösser ist.\n\n"}