{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\n 14\n6.3.1 Gemäss Eignungskriterien musste ein Lieferant (u.a.) den Nachweis erbringen, dass das angebotene Filtrationssystem in den letzten 15 Jahren in der\nAbwasserreinigung als Raumfiltration mit einer hydraulischen Kapazität von >\n200l/s ausgeführt wurde (Bg-act. 7 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführerin wurde von\nder Vorinstanz weder für das Grundangebot noch für die Unternehmervariante\ndie Eignung abgesprochen. Gemäss Protokoll der Betriebskommission vom 14.\nSeptember 2016 (Vi-act. A-5) wurde die Unternehmervariante u.a. wegen der Erfahrungen sowie der Grösse der Referenzanlage ausgeschlossen. Es bleibt dabei unklar, ob der Ausschluss wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien erfolgt\nist oder mangels Gleichwertigkeit. Auch die verschiedenen Eingaben der Vorinstanz gehen nicht weiter darauf ein; zumindest wird der Beschwerdeführerin\nhinsichtlich Unternehmervariante nicht ausdrücklich die Eignung abgesprochen.\nNicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine Bewertung der Unternehmervariante erfolgt ist (Vi-act. A-4), ist davon auszugehen, dass kein Ausschluss mangels Eignung erfolgt ist (sondern mangels Gleichwertigkeit). Das so formulierte\nEignungskriterium wirft aber ohnehin Fragen auf, nachdem das von der Vorinstanz gewählte Verfahren offenbar grosstechnisch weltweit noch auf keiner\nARA betrieben wird (Vi-act. A-8).\n\n6.3.2 Die Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen Ziffer 4.2 definiert (Bg-act. 7). Die Bewertung erfolgt anhand der Kriterien Preis (40% Gewichtung), Verfahrenstechnik (35%), Leistungsfähigkeit des Anbieters (15%), Qualität\nder Offerte (5%) sowie Garantieleistungen (5%). Am 30. August 2016 wurden alle drei eingereichten Angebote bewertet und zuhanden der Vergabestelle folgender Vergabeantrag gestellt:\n\nAufgrund der Auswertung der Vergabekriterien und der Besprechung vom\n25.8.2016 auf der E.________ empfehlen N.K., U.R., F.W. und U.S. unter Vorbehalt der Projekt- und Kreditgenehmigung sowie der Subventionszusicherung durch\nden Bund die Vergabe der Filtrationsanlage an die [Beschwerdegegnerin].\n\nAus der Tatsache allein, dass die Unternehmervariante in die Bewertung einbezogen wurde, kann noch nicht geschlossen werden, dass sie die Voraussetzung\nder Gleichwertigkeit erfüllt. Denn in der Regel gehen Zuschlagskriterien nur auf\njene Aspekte der Angebote ein, in denen die Angebote sich bei Befolgung sämtlicher Ausschreibungsvorgaben unterscheiden. Eine Variante weicht indessen in\nder Regel gerade von Ausschreibungspunkten ab, in denen die gewöhnlichen\nAngebote gleich lauten und für die es daher zumeist keine spezifischen Zuschlagskriterien zur Qualitätsmessung gibt. Anderseits ist genau dies auch der\nGrund, weshalb eine Variante erst dann in die Bewertung einzubeziehen ist,\nwenn feststeht, dass sie sich in den von den Zuschlagskriterien nicht erfassten\n\n15\nPunkten mit der verlangten Amtsvariante als gleichwertig erweist (Erw. 5.3.4).\nWeder aus dem Offertvergleich, noch insbesondere aus dem Vergabeantrag ergibt sich jedoch, dass die Unternehmervariante nicht gleichwertig und daher auszuschliessen wäre. Vielmehr sind zur Frage der Gleichwertigkeit der Unternehmervariante mit der Amtsvariante überhaupt keine Anhaltspunkte vorhanden, es\nsind gar keine Rückschlüsse möglich.\n\n6.4 Der eigentliche Beschrieb der Beschaffung erfolgt in den Projektgrundlagen, Ziffer 5 der Ausschreibungsunterlagen (Bg-act. 7). Diese äussern sich nicht\nexplizit zu Varianten. Insbesondere fehlen ausdrückliche Hinweise, wonach ein\nAbweichen von spezifischen Merkmalen durch Varianten keinesfalls toleriert wird.\nHingegen lassen sich die Haupt- und Nebenziele der Beschaffung bestimmen\nund ebenso sind Randbedingungen definiert. So werden etwa Leistungsmengen\ndefiniert, die zweifelsohne auch von Unternehmervarianten erfüllt werden müssen. Als wesentlich erscheinen:\n\n6.4.1 Hintergrund der Beschaffung ist die Notwendigkeit, die Anforderungen an\ndie Elimination von Mikroverunreinigungen zu erfüllen (Vi-act. A-7 Ziffer 5.1). Das\nganze Projekt dient denn auch ausschliesslich dem Zweck der Elimination von\nMikroverunreinigungen. Diesen Zweck muss auch eine Unternehmervariante erfüllen können. In diesem Sinne können die unter Ziffer 5.4 vorgegebenen zukünftigen Einleitbedingungen als unverzichtbare Kriterien verstanden werden, welche\nauch eine Variante zu gewährleisten hat. Das Nämliche gilt für die Bemessungsgrundlagen der Filtration (Ziffer 5.5), welche auch von einer Unternehmervariante\neinzuhalten sind.\n\nEine Auseinandersetzung mit der Unternehmervariante hinsichtlich Erfüllung der\nEinleitbedingungen oder Bemessungsgrundlagen kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere enthält der Offertvergleich keine entsprechenden\nBemerkungen. In der Offerte der Unternehmervariante wird indes geltend gemacht, dass diese Bedingungen erfüllt werden können (was durch das Gericht\nnicht überprüft wird).\n\n6.4.2 Die Erfahrungen mit der Elimination von Mikroverunreinigungen sind insgesamt noch gering. Für die Beschaffung wurde als Konzept die Direktdosierung\nvon Pulveraktivkohle (PAK) vor einem Filter vorgegeben. Auch dies kann als unverzichtbares Kriterium verstanden werden. Es wird von keiner Seite bestritten,\ndass sich auch die Unternehmervariante an dieses Konzept hält.\n\n6.4.3 Gemäss bereits zitiertem Protokoll der Betriebskommission vom 14. September 2016 erfolgte der Ausschluss der Unternehmervariante zusätzlich auf-\n\n"}