{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\nDie verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz hat also in erster Linie Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen\n(vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 80 N 1). Soweit die Natur einer\nStreitsache mithin einer uneingeschränkten Rechtskontrolle Grenzen setzt, darf\ndie Rechtsmittelbehörde ihre Kognition beschränken. So kann u.a. das Erfordernis spezieller Fachkenntnisse für das Gericht einen Grund zu zurückhaltender\nÜberprüfung abgeben, beispielsweise bei der Auslegung von sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen (\"Tatbestandsermessen\"), unter Umständen aber auch\nbei der Sachverhaltsermittlung, wenn massgebende Sachumstände durch\nSchätzung festgestellt werden müssen (vgl. VGE 1059/06 vom 2.11.2006 Erw.\n4.1 mit Hinweisen auf Merkli/Aeschlimann/Herzog a.a.O., Art. 80 N 3, 5, 9 und\nArt. 66 N 4 f., 9 und VGE 1060/98 vom 21.5.1999 Erw. 1). Zu beachten ist, dass\nim Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar\nist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich hingegen bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl\neiner nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1\nErw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2).\n\nFolgerichtig hat sich deshalb das Gericht bei Submissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen\nErmessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der Vergabebehörde\n(vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1385).\n\nDie qualitative Bewertung eines Angebotes ist mitunter zweifelsohne schwierig.\nEs liegt im weiten Ermessen der Vergabebehörde, fall- und objektbezogen die\nmassgeblichen Kriterien zu bestimmen, anzuwenden und zu gewichten. Der Vergabeentscheid muss jedoch nachvollzieh- und überprüfbar sein. Das Gericht\ngreift vor allem dann ein, wenn angewandte Kriterien nicht sachlich sind, die Gewichtung willkürlich ausfällt und der Bewertung falsche Sachverhaltsannahmen\n13\nzugrunde liegen (vgl. VGE 1059/06 vom 2.11.2006 Erw. 4.1 mit Verweis auf VGE\n1014/01 vom 5.9.2001 Erw. 2). Auch bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Kriterien steht der Vergabebehörde grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2012 160 vom 17.1.2013 Erw. 4.2.1 ff.; VGE 1046/06\nvom 26.9.2006 Erw. 3.1; VGE 1027/02 vom 30.10.2002 Erw. 3a; VGE 1041/01\nvom 5.9.2001 Erw. 2; AGVE 1999, S. 328; E. Lang, Die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau zum Submissionsrecht, in ZBl 9/2002, S. 469).\n\n5.6.2 Diese Grundsätze gerichtlicher Überprüfungszuständigkeit und Kognition\nentfalten vorliegend ihre Bedeutung namentlich im Rahmen der vorstehend angesprochenen Beurteilung der Gleichwertigkeit als Kriterium der Qualifikation einer Offerte als Amts- oder ([un-]zulässige) Unternehmervariante oder als beschaffungsrechtlich unzulässiges Aliud. Aufgrund dieser Beschränkung der\nÜberprüfungszuständigkeit kommt der Einräumung der Möglichkeit, dass ein Va-\nrianten-Anbieter zu Erwägungen / Bedenken der Vergabebehörde bezüglich fehlender Gleichwertigkeit und möglicher Risiken vor Ausschluss Stellung nehmen\nund die Gleichwertigkeit nachweisen kann (Erw. 5.4.2), besondere Bedeutung zu\n(VGE III 2014 73 vom 11.5.2014 Erw. 3.2.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz.\n761).\n\n6.1 Die Vorinstanz hat Varianten ausdrücklich nicht ausgeschlossen, sondern\nzugelassen. Es stand jedem Unternehmer frei, \"in Ergänzung zu den in den\nSubmissionsunterlagen aufgeführten Leistungen eigene, mindestens gleichwertige Vorschläge zu offerieren. Diese müssen aber als separate Angebotsunterlagen mit den dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Änderungen und mit \"Unternehmervariante\" gekennzeichnet, zusätzlich zum Angebot miteingereicht werden. Die submittierte Leistung muss vollständig und unverändert angeboten werden.\" (Abl _____). Die Beschwerdeführerin hat neben der Unternehmervariante\nein Grundangebot eingereicht, welches nicht ausgeschlossen wurde.\n\n6.2 Die Vorinstanz hat den Ausschluss von Varianten ohne Grundangabe nicht\nvorbehalten. Mithin hat sie sich verpflichtet, die Gleichwertigkeit sachgerecht zu\nprüfen und gleichwertige Varianten zu bewerten. Ein Ausschluss der Unternehmervariante setzt voraus, dass diese mit der Amtsvariante nicht gleichwertig ist.\nDie Unternehmervariante hat die Haupt- und Nebenziele sowie die wesentlichen\nRandbedingungen der Amtsvariante zu erfüllen. Diesbezüglich sind die Ausschreibungsunterlagen relevant, auf welche in der Folge näher einzugehen ist.\n\n6.3 Die Vorinstanz hat in den Ausschreibungsunterlagen Eignungs- und Zuschlagskriterien definiert.\n\n"}