{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\n5.3.5 Eng verbunden mit der Frage der Gleichwertigkeit ist jene des Risikos.\nNach Galli/Moser/Lang/Steiner ist ein Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Unternehmervariante in die Bewertung einzubeziehen, wenn das Abweichen von der\nAmtsvariante mit Risiken verbunden ist, die er grundsätzlich nicht in Kauf zu\nnehmen hat. Ein entsprechender Ausschluss zieht indes eine erhöhte Begründungspflicht mit sich (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 761). Beyeler betont\nhierbei berechtigterweise die Gefahr, dass Vergabestellen mit Verweis auf vermeintliche Risiken Varianten weitgehend ermessensweise ausschliessen können. Das Ermessen ist jedoch auf die Frage beschränkt, ob Varianten grundsätzlich zugelassen werden sollen. Die mit Varianten verbundene Risikofrage ist bereits in diesem Zeitpunkt, das heisst vor Ausschreibung, zu stellen und die Ausschreibung entsprechend zu formulieren. Im Übrigen ist die Frage des Risikos\neine solche der Gleichwertigkeit. Varianten, die neue Risiken bergen oder bestehende Risiken erheblich verstärken, sind, wenn dies insgesamt erheblich ist und\nnicht befriedigend aufgewogen wird, wegen fehlender Gleichwertigkeit auszuschliessen (Beyeler, a.a.O., Rz. 1977 Fn 1871).\n\n11\n5.4.1 Dem Anbietenden, der eine Variante einreicht, obliegt eine besondere\nMitwirkungspflicht, indem er zusammen mit seiner Variante diejenigen zumutbaren Unterlagen einzureichen hat, welche die Gleichwertigkeit derselben mit der\nAmtsvariante möglichst gut dokumentieren. Eine Unternehmervariante ist so detailliert auszuarbeiten und ausgereift zu formulieren, dass allfällige Kostenvorteile\nbzw. entstehende Mehrkosten für die Vergabestelle klar ersichtlich sind (Galli/\nMoser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 759 f.).\n\n5.4.2 Umgekehrt obliegt der Vergabebehörde beim Verzicht des Einbezugs einer Variante eine erhöhte Begründungspflicht. Dies ist Voraussetzung, um einen\nwillkürlichen Ausschluss von unliebsamen Unternehmervarianten (beispielsweise\nunter Berufung auf irgendwelche Risiken der Varianten) zu verhindern. Dem Anbieter einer korrekt dokumentierten und begründeten Variante ist dazu vor dem\nAusschluss die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass die befürchteten\nRisiken nicht bestehen und Gleichwertigkeit erfüllt ist. Ohne Lieferung einer\nschriftlichen Begründung und Gewährung des Nachweisrechtes ist die Vergabestelle nicht berechtigt, eine Unternehmervariante nicht in die Wertung einzubeziehen resp. faktisch auszuschliessen. Wurde die Unternehmervariante vorschriftsgemäss eingereicht, gebieten Treu und Glauben, dass sich die Vergabebehörde mit der Variante sachlich auseinandersetzt (EGV-SZ 2005 Nr. 60) und\nihre möglichen Einwände dokumentiert und die Beweisführung zulässt (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 761 ff.).\n\n5.5 Werden Varianten in der Ausschreibungsphase nicht zum Vornherein für\nunzulässig erklärt und wird kein Vorbehalt des freien Ausschlusses ausdrücklich\nerklärt, so muss eine die allgemeinen und die von der Vergabestelle womöglich\nfallspezifisch aufgestellten formellen und materiellen Regeln respektierende Variante berücksichtigt werden. Ein Ausschluss setzt voraus, dass die Vergabestelle ihrer qualifizierten Begründungspflicht nachgekommen ist und dem Anbieter\n(vorbehältlich ausserordentlicher Dringlichkeit) die Möglichkeit zum Gegenbeweis\nangeboten wurde, er diesen aber nicht erbringen konnte (VGE III 2014 73 vom\n11.5.2014 Erw. 3.2.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 764).\n\nDie Prüfung einer nicht ausgeschlossenen Unternehmervariante hat aufgrund\ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzprinzips nach den gleichen Zuschlagskriterien zu erfolgen wie jene der Grundangebote. Dies bedingt\nallenfalls, im Rahmen der Offertbereinigung Vergleichbarkeit herzustellen (EGV-\nSZ 2005 Nr. 60; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 766). Erweist sich die Unternehmervariante schliesslich als das wirtschaftlich günstigste Angebot und soll\nim fraglichen Verfahren überhaupt ein Zuschlag erfolgen, dann hat er an die Unternehmervariante zu ergehen (VGE III 2014 73 vom 11.6.2014 Erw. 2.4.3; Beye-\n12\nler, a.a.O., Rz. 1976). Diesbezüglich steht der Vergabebehörde kein Ermessensspielraum zu.\n\n5.6.1 In submissionsrechtlichen Streitigkeiten verfügt das Verwaltungsgericht\nnur über eine beschränkte Überprüfungszuständigkeit. Dies geht einmal aus Art.\n16 Abs. 2 IVöB hervor, wonach die Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin\nnicht überprüft werden kann. Zu prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die\nRechtsanwendung (Rechtskontrolle) (EGV-SZ 2003 B 1.3). Vergaberechtliche\nErmessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich zurückhaltend (EGV-SZ 2010 B 11.1 Erw. 1.3).\n\n"}