{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\n5.2 Nach der kantonalen Praxis können Anbieter Unternehmervarianten einreichen, sofern die Vergabestelle diese Möglichkeit nicht einschränkt oder ausschliesst. Als Variante gilt dabei ein Angebot, mit welchem das Ziel der Beschaffung\nauf andere Art als von der Auftraggeberin im Amtsvorschlag vorgesehen erreicht\nwerden kann (Art. 22a Abs. 1 Satz 1 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]). Mit einer Variante wird die verlangte Leistung inhaltlich anders angeboten, als in der Leistungsbeschreibung vorgesehen,\nohne dass es deshalb zu einer anderen als der geforderten Leistung kommt.\nKeine Variante liegt damit vor, wenn das Ergebnis der Ausführung sich nicht mit\ndem geforderten Gegenstand deckt oder etwas Zusätzliches zur Ausführung gelangt (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungswesens, 3.\nAufl., Rz. 757). Die Variante muss dabei ausschreibungskonform sein, d.h. namentlich dem ausgeschriebenen Willen des Auftraggebers entsprechen, die Ziele\n\n9\nder Ausschreibung wahren und mit der Amtsvariante vergleichbar sein (Beyeler,\nDer Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 1995).\n\nDie Einreichung einer Variante bedingt jedoch, dass der Anbieter auch eine Offerte für die ausgeschriebene Leistung (sog. Amtsvariante) einreicht (vgl. Handbuch Öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, S. 49 Ziff. 8.9.1; zur\ndiesbezüglich unterschiedlichen Praxis der Kantone und des Bundes vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 748 ff.; Beyeler, a.a.O., Rz. 2024, 2027 f.).\n\n5.3.1 § 26 VIVöB enthält einen nicht abschliessenden (\"insbesondere\") Katalog\nvon Ausschlussgründen. Besteht der Verdacht, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, so hat die Anbieterin an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken\n(Abs. 2). Dies gilt grundsätzlich auch bei Varianten. Die Zulässigkeit von Varianten wird dabei im Rahmen der Offertbereinigung geprüft (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 756).\n\n5.3.2 Bezüglich Varianten ist es zudem grundsätzlich zulässig, in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen einen Vorbehalt des nach freiem\nErmessen oder ohne Grundangabe erfolgenden Ausschlusses von Varianten anzubringen. Voraussetzung ist, dass dieser Vorbehalt ausdrücklich und deutlich\ngenug bekanntgegeben wird (VGE III 2016 93 vom 28.9.2016 Erw. 4.2.2). Diesfalls hat die Vergabebehörde bloss zum milderen Mittel im Vergleich zum\ngrundsätzlich zulässigen Totalverbot gegriffen (Beyeler, a.a.O., Rz. 1978). Mithin\nsteht es der Vergabebehörde weitgehend frei, ob sie Varianten gänzlich ausschliessen will oder zwar zulassen, aber sich ausdrücklich den Ausschluss ohne\nGrundangabe vorbehält, oder Varianten schlicht zulässt.\n\n5.3.3 Der Vergabestelle steht es darüber hinaus auch frei, Varianten zwar zuzulassen, gleichzeitig aber auch einzelne Leistungsmerkmale als unabdingbar zu\nbezeichnen und ein Abweichen davon überhaupt nicht zu tolerieren. Die Treuepflicht und die Transparenz gebieten jedoch, solche zwingenden Geschäftsaspekte klar und genau zu bezeichnen. Fehlt in der Ausschreibung eine entsprechende, konkrete Beschränkung, kann einer Variante mit Verweis auf eine Abweichung nur ausgeschlossen werden, wenn ein allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vorliegt, der auch ohne Anordnung gilt (Beyeler, a.a.O., Rz. 2020 f.).\n\n5.3.4 Im Übrigen ist vor allem die Gleichwertigkeit der Unternehmervariante und\nderen Nachweis Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Variante resp. deren\nMangel ein Ausschlussgrund (VGE III 2016 93 vom 28.9.2016 Erw. 5.1.1). Verlangt wird die funktionale Gleichwertigkeit der technischen Anforderungen an die\nUnternehmervariante einerseits und die Grundofferte anderseits (Galli/Moser/\nLang/Steiner, a.a.O., Rz. 756; Beyeler, a.a.O., Rz. 2064 ff.; zum Begriff der\n10\nGleichwertigkeit derselbe, a.a.O., Rz. 2069 ff.). Gleichwertigkeit setzt insbesondere voraus, dass sämtliche wesentlichen Haupt- und Nebenziele, das, worum\nes beim intendierten Geschäft letztlich geht, mindestens ebensogut erreicht werden und auch die wesentlichen Randbedingungen eingehalten werden (Beyeler,\na.a.O., Rz. 2072 ff.). Die Beweislast dafür, dass die eingereichte Variante die\nvorgegebenen (technischen oder anderen) Minimalstandards erfüllt sowie allgemein dem Beschaffungsgegenstand entspricht, trägt der Anbieter. Er hat den\nNachweis der funktionalen Gleichwertigkeit zu erbringen (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 759).\n\nZu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die bekanntgegebenen Zuschlagskriterien in aller Regel nur auf jene Aspekte der Angebote eingehen und\ndie Qualität derselben messen, in denen die Angebote sich bei Befolgung sämtlicher Ausschreibungsvorgaben unterscheiden. Eine Variante weicht indessen gerade von solchen Ausschreibungspunkten ab, in denen die gewöhnlichen Angebote gleich lauten und für die es daher zumeist keine spezifischen Zuschlagskriterien zur Qualitätsmessung gibt; variantenspezifische (zumal ad hoc aufgestellte) Zuschlagskriterien sind nicht zulässig. Erst wenn gesichert ist, dass die Variante sich in den von den Zuschlagskriterien nicht erfassten Punkten mit der verlangten Amtsvariante als gleichwertig erweist, darf sie (auch) nach den Zuschlagskriterien bewertet werden (vgl. Beyeler, a.a.O., Rz. 2066 f.). Ist die\nGleichwertigkeit nicht gewährleistet bzw. erstellt, darf die Variante aus Gleichbehandlungsgründen nicht zugelassen werden.\n\n"}