{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\n 7\nwelchem Preis (allerdings werden die Gesamtbaukosten, die Zuschlagskriterium\nbilden, nicht genannt). Auch vermag man zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Grundangebot der Beschwerdeführerin bei zwei von\nfünf Kriterien besser abschnitt und gegenüber der Unternehmervariante bei drei\nvon fünf Kriterien. Was indes den Ausschlag gab, inwiefern etwa die Beschwerdegegnerin über die bessere Verfahrenstechnik verfügt, welches die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes sind, erschliesst sich aus der Begründung nicht. Zudem zeigt die Liste, dass die Unternehmervariante bei den Gesamtbaukosten mehr als die maximalen Punkte erhielt und der Rang in Klammern gesetzt wurde, ohne dass dies jedoch weiter begründet wurde. Dass die Unternehmervariante gänzlich aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde, wird in der Verfügung überhaupt nicht erwähnt und ergibt\nsich auch aus der Beilage keineswegs zwingend.\n\nOb diese äusserst knapp begründete Verfügung (letztlich beschränkt sich diese\nauf die Nennung des Zuschlagsempfängers und des Netto-Vergabepreises sowie\ndie vergebenen Punkte) den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen vermag, kann indes offen bleiben, da die Vergabe aus nachfolgenden Gründen aufzuheben und zur korrekten Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n4. Die Beschwerdeführerin hat neben dem Grundangebot eine Unternehmervariante eingereicht. Mit Verfügung vom 19. September 2016 wurde ihr mitgeteilt,\ndass die Beschwerdegegnerin den Zuschlag erhielt. Wie die Beschwerdeführerin\nin der Beschwerde vom 30. September 2016 zu Recht ausführt, wurde die Unternehmervariante nicht formell ausgeschlossen. Aus der Vernehmlassung der\nBeschwerdegegnerin vom 15. November 2016 ist zu schliessen, dass auch dieser der Ausschluss nicht bekannt war und sie dies lediglich aufgrund der Beschwerdeschrift sowie der zu hohen Punktezahl bei den Gesamtbaukosten sowie\nder in Klammer gesetzten Rangierung schliesst. Dass die Variante tatsächlich\nausgeschlossen wurde, ergibt sich erst aus der Vernehmlassung der Vorinstanz,\nindem sie ausführt: \"Die Zulässigkeit der Variante wurde also im Rahmen der Offertbereinigung geprüft und die Vergabestelle kam aufgrund der Abklärungen und\nder Empfehlungen seitens Fachbüro zu einem klaren Ergebnis: Die Variante\nkonnte nicht akzeptiert werden\" (Vi-Vernehmlassung vom 6.12.2016 Ziffer\nIII.B.1). Dem beigelegten Protokoll der Sitzung der Betriebskommission vom 14.\nSeptember 2016 ist dazu zu entnehmen (Vi-act. A-5):\nIm Anschluss an die einleitenden Ausführungen werden die Offerten, inkl. Unternehmervariante vorgestellt und der Offertvergleich in den wichtigsten Punkten erläutert. Der Offertvergleich wurde den Betriebskommissionsmitgliedern mit der Einladung zur Sitzung per Mail zugestellt.\n\n8\nDie Bewertung erfolgte durch das Ingenieurbüro C.________ nach bestem Wissen\nund Gewissen. Gewisse Projektoptimierungen (z.B. Beckentiefen) werden noch\nvorgenommen.\nErgebnis: Die Unternehmervariante D.________ der Firma A.________ ist aufgrund der Erfahrungen, der Grösse der Referenzanlage und auch des \"Meccano\"\nauszuschliessen. Aufgrund der Bewertung ist der Entscheid für die Vergabe klar.\nEs wird mit Vorbehalt an die Firma F.________ vergeben. Der Vorbehalt bezieht\nsich auf die Ausführungen auf Seite 5 der Submissionsunterlagen.\n\nVorliegende Submission erfolgt unter Vorbehalt der Projektgenehmigung,\nSubmissionszusicherung und Kreditgenehmigung der zuständigen Instanzen.\nWird der Kredit für dieses Projekt nicht bis spätestens 30. Juni 2020 bewilligt, erfolgt eine neue Ausschreibung der Leistungen.\n\nDamit steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin zusätzlich zum Grundangebot eingereichte und als solche deklarierte Unternehmervariante von der Bewertung ausgeschlossen wurde. In der Folge gilt es, die Rechtmässigkeit des\nAusschlusses der Unternehmervariante zu prüfen.\n\n5.1 Die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen enthalten unter anderem Informationen über Varianten (§ 12 Abs. 1 lit. d VIVöB, § 14 VIVöB). Die\nAuftraggeberin bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen\ntechnischen Spezifikationen. Diese werden a) eher in Bezug auf den Nutzen der\nLeistung als auf die Konstruktion umschrieben sowie b) auf der Grundlage von\ninternationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert (§ 15 Abs. 1 VIVöB). Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen (§ 15 Abs. 3 VIVöB).\n\n"}