{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\n2.2 Voraussetzung der Prüfung der Rüge der korrekten Anwendung der Zuschlagskriterien ist ein Entscheid, ob die Unternehmervariante zu Recht von der\nAuswertung der Offerten ausgeschlossen wurde. Ist dies der Fall, kann in einem\nzweiten Schritt die Rechtmässigkeit der Auswertung der beiden Grundangebote\nüberprüft werden. Sollte indes der Ausschluss der Variante fehlerhaft sein, dann\n\n5\nwäre die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur korrekten Durchführung des\nVergabeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3.1 Ziele des öffentlichen Beschaffungswesens sind gemäss Art. 1 Abs. 3 IVöB\ndie Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern (lit. a), die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und\nAnbieter sowie einer unparteiischen Vergabe (lit. b), die Sicherstellung der\nTransparenz der Vergabeverfahren (lit. c) sowie die wirtschaftliche Verwendung\nöffentlicher Mittel (lit. d).\n\n3.2.1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch\nVeröffentlichung oder durch Zustellung (§ 36 Abs. 1 Verordnung zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [VIVöB; SRSZ\n430.130]). Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen (§ 36 Abs. 2 VIVöB). Auf Gesuch hin gibt die\nAuftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbieterinnen\nund Anbietern unter anderem den Preis des berücksichtigten Angebots, die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden\nMerkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots bekannt (§ 36 Abs. 3 lit. c\nbis e VIVöB). Gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Begründungspflicht einer Verfügung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene\nüber die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen\nwenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde\nhat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 Erw.\n5.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011\nvom 25.8.2011 Erw. 5.1).\n\n3.2.2 Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung gründet im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern,\ndass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die\nBegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an\ndie höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I\n184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al.\nvs. VerwGer SZ Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011\nErw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1).\n\n6\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses\nRechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache\nselbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach fester\nRechtsprechung eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die\nRechtslage frei überprüfen darf. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber\ndie Ausnahme bleiben (u.a. BGE 133 I 201 Erw. 2.2, BGE 127 V 431 Erw. 3d.aa,\nmit Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an\ndie Verwaltung abgesehen werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu\neinem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen\nwürde, die mit dem − der Anhörung gleichgestellten − Interesse der betroffenen\nPartei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären\n(BGE 133 I 201 Erw. 2.2, mit Verweis auf BGE 132 V 387 Erw. 5.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010 Rz.\n1709 f.).\n\n3.3 Die vorliegend von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung vom\n19. September 2016 lautet:\nWir danken Ihnen für Ihre Offertstellung. Die Betriebskommission des B.________\nhat an der Sitzung vom 14. September 2016 die Vergabe vorgenommen. Leider\nmüssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Unternehmen nicht berücksichtigt werden\nkonnte. Der Auftrag wurde unter Vorbehalt der Projekt- und Kreditgenehmigung an\nfolgendes Unternehmen vergeben:\n\nF.________\n\nVerfahrensart: offenes Verfahren\nVergabepreis: CHF 714'420.00 netto, inkl. MwSt.\n\nFür Rückfragen steht Ihnen das Ingenieurbüro C.________ unter der Tel. _______\ngerne zur Verfügung.\nDas Ergebnis des Offertvergleichs finden Sie in der Beilage.\n\n(Rechtsmittelbelehrung)\n\nDie Beilage bestand aus einer Auflistung der fünf Zuschlagskriterien sowie der\nPunkteverteilung pro Kriterium auf die drei eingereichten Angebote. Auch wurde\ndie Rangierung aufgeführt, wobei die Beschwerdegegnerin auf Rang 1, die Unternehmervariante auf Rang (2) und das Grundangebot der Beschwerdeführerin\nauf Rang 3 gesetzt wurde.\n\n3.4 Diese Begründung muss als sehr knapp bezeichnet werden. Zwar erschliesst sich aus ihr, dass der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin ging und zu\n\n"}