{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Mit Replik vom 20. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin:\n1. Der angefochtene Entscheid (Vergabe des Auftrags an die F.________ AG) sei\naufzuheben, und es sei auf Grund der vorliegenden Offerten das Submissionsverfahren zu dessen korrekten Durchführung an die Beschwerdegegnerin [recte\nVorinstanz] zurückzuweisen.\n2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei der Zuschlag der Beschwerdeführerin zuzuteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin\nund der Vorinstanz.\n4. Soweit die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mehr oder anderes verlangen, seien ihre Rechtsbegehren abzuweisen.\n\nJ. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Duplik vom 6. März 2017 die Rechtsbegehren:\n\n3\nVerfahrensrechtliche Anträge:\n\n1. Es sei der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Vertraulichkeitsgrundsatzes eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere sei ihr in das\nAngebot der Beschwerdegegnerin sowie die entsprechenden Auswertungsunterlagen, die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin tangieren, keine\nEinsicht zu gewähren.\n\nMaterielle Rechtsbegehren:\n\n2. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. September 2016 hinsichtlich der Rechtsbegehren 1-3 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nDie Vorinstanz hält in der Duplik vom 27. März 2017 unverändert an den Anträgen der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 fest.\n\nMit Eingabe vom 10. April 2017 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den\nDupliken der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz. Hierzu lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. April 2017 vernehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdebefugnis im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit\nbei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2012 129 vom 15.11.2012 Erw. 2.1; VGE\nIII 2010 101 vom 16.7.2010 Erw. 2.1; VGE III 2009 68 vom 10.6.2009 Erw. 2.1\nmit zahlreichen Hinweisen). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende\nPartei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss\nnicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung\nzu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.).\n\n1.2 Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen vor. Einerseits sei sie mit ihrer angebotenen Unternehmervariante zu Unrecht ausgeschlossen worden und anderseits sei die Auswertung der Offerten nicht gemäss\nZuschlagskriterien erfolgt.\n\nAus den Unterlagen ist wohl ersichtlich, dass die Unternehmervariante preislich\nam günstigsten wäre (Vi-act. A-3). Zuschlagskriterium ist indes nicht der offerierte\nPreis, sondern sind die Gesamtbaukosten Filtrationsbauwerk (Bg-act. 7, Ausschreibungsunterlagen Ziff. 4.2). Die Unternehmervariante weist gemäss Offert-\n4\nvergleich vom 30. August 2016 die tiefsten Gesamtbaukosten aus (Vi-act. A-4).\nBezüglich Rüge der fehlerhaften Auswertung räumt die Vorinstanz Fehler ein und\nreicht einen korrigierten Offertvergleich inkl. Vergabematrix nach (Vi-act. A-10).\nDieser beschränkt sich jedoch auf die Grundofferten der Beschwerdeführerin und\nder Beschwerdegegnerin, lässt die Unternehmervariante ausser Acht. Ob die\nBeschwerdeführerin bei Beschwerdegutheissung reelle Chancen auf einen Zuschlag hat, ist daher schwierig zu beurteilen, kann aber auf jeden Fall − zumindest aufgrund der tiefsten Kosten (bei einer Gewichtung des Kostenkriteriums\nvon 40%) − nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wird denn auch von keiner Partei bestritten.\n\n1.3 Nachdem auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung\nder vorliegenden Beschwerde zu bejahen ist (vgl. § 3 lit. a KRB IVöB [SRSZ\n430.120] i.V.m. § 15 Abs. 1 und 1bis lit. e Interkantonale Vereinbarung über das\nöffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1]) und die 10tägige Beschwerdefrist (Art. 15 Abs. 2 IVöB) mit der Eingabe vom 30. September 2016\ngewahrt wurde (die Verfügung vom 19.9.2016 wurde der Beschwerdeführerin am\n21.9.2016 zugestellt), ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.1 In ihrer Beschwerde vom 30. September 2016 resp. Replik vom 20. Januar\n2017 rügt die Beschwerdeführerin verschiedene Unregelmässigkeiten im Submissionsverfahren Filtrationsanlage E.________.\n\nZum einen sei das Kriterium Kosten in der Offertauswertung nicht so bewertet\nworden wie das entsprechende Zuschlagskriterium in den Submissionsunterlagen definiert worden sei; es sei von der verbindlich festgelegten Preiskurve abgewichen worden.\n\nZum andern sei die eingereichte Unternehmervariante vom Verfahren ausgeschlossen worden, wobei der Ausschluss weder formell noch informell erfolgt sei.\nBei der Unternehmervariante handle es sich um ein gleichwertiges Angebot, das\nnicht ausgeschlossen werden dürfe. Zudem sei die Vorinstanz mit der Unternehmervariante rechtsfehlerhaft verfahren; es liege eine Verletzung des Vergabeverfahrens vor.\n\nSchliesslich rügt die Beschwerdeführerin Mängel bei der Offertauswertung.\n\n"}