{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5becb6c9fffc673a45f1393595ea4e70"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-188_2017-05-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_188_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d5d8b03d5139d0433b7a0a6c82c751c0d4055859e13a8cabaf936fb41eb89f885f448de1b96fe651e6842d8b439e5215d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_188", "Checksum": "fee33fbfcd337ad04320e9b6920f272b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.05.2017 III 2016 188\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2016 188\n\nEntscheid vom 29. Mai 2017\n\nBesetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis, Richterin\nMonica Huber-Landolt, Richterin\nlic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber\n\nParteien H.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Peter Krebs,\nTäfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden-Dättwil,\n\ngegen\n\n1. B.________,\nVorinstanz,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christian Michel,\nBreitenstrasse 16, 8852 Altendorf,\n2. F.________ AG,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin Rahel Reich,\nNeumühlequai 6, Postfach, 8021 Zürich,\n\nGegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss Variante; Zuschlagserteilung)\nSachverhalt:\n\nA. Am 29. April 2016 hat B.________ in einem offenen Verfahren die Arbeiten\nfür den Bau einer Filtrationsanlage ausgeschrieben (ABl ___). Die Frist zur Einreichung der Angebote wurde auf den 2. Juni 2016 festgesetzt, die Offertöffnung\nauf den Folgetag terminiert.\n\nB. Innert Frist gingen beim B.________ die Angebote der A.________ SA sowie der F.________ AG ein, wobei die A.________ SA neben dem Grundangebot zusätzlich eine Unternehmervariante offeriert hat.\n\nC. Am 19. September 2016 teilte B.________ der F.________ AG mit, die Betriebskommission habe an der Sitzung vom 14. September 2016 die Vergabe\nvorgenommen und ihr den Zuschlag erteilt (für Total Angebot inkl. MwSt Fr.\n714'420.--). Gleichentags wurde die A.________ SA informiert, der Zuschlag sei\nder F.________ AG erteilt worden. Beide Schreiben enthielten eine Rechtsmittelbelehrung.\n\nD. Am 30. September 2016 reicht die A.________ SA gegen den Zuschlag\nvom 19. September 2016 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit\nden Rechtsbegehren:\n1. Der angefochtene Entscheid (Vergabe des Auftrags an die F.________ AG) sei\naufzuheben, und es sei auf Grund der vorliegenden Offerten das Submissionsverfahren zu dessen korrekten Durchführung an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen.\n2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei der Zuschlag der Beschwerdeführerin zuzuteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nProzessanträge\n\n1. Der Beschwerdeführerin sei nach Edition der Unterlagen betreffend die Offertbewertung (Unterlagen, wie die Offertbewertung bzw. die einzelnen Bewertungen bzw. Benotungen zustande kamen) die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nE. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 erteilte der instruierende Richter der\nBeschwerde vom 30. September 2016 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung. Der B.________ sowie die F.________ AG wurden zur Vernehmlassung mit Frist bis 24. Oktober 2016 ein-geladen und alle drei Parteien wurden ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Ausmass Akteneinsicht zu\ngewähren sei.\n\n2\nF. Am 15. November 2016 lässt die F.________ AG innert erstreckter Frist\nvernehmlassend beantragen:\nVerfahrensrechtliche Anträge:\n\n1. Es sei der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Vertraulichkeitsgrundsatzes eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere sei ihr in das\nAngebot der Beschwerdegegnerin sowie die entsprechenden Auswertungsunterlagen, die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin tangieren, keine\nEinsicht zu gewähren.\n\n2. Es sei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht zu gewähren.\n\n3. Es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die\neinstweilig gewährte aufschiebende Wirkung aufzuheben.\nMaterielle Rechtsbegehren:\n\n4. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. September 2016 hinsichtlich der Rechtsbegehren 1-3 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nG. Innert zweimal erstreckter Frist reicht der B.________ am 6. Dezember\n2016 die Vernehmlassung ein und beantragt die vollumfängliche Abweisung der\nBeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten werde.\n\nH. Mit Zwischenbescheid des instruierenden Einzelrichters vom 9. Dezember\n2016 (VGE III 2016 215) wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin um Widerruf/Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die der Beschwerde mit\nVerfügung vom 3. Oktober 2016 erteilte aufschiebende Wirkung bestätigt.\nGleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.\n\n"}