4. Den beanwalteten Beschwerdeführern wird für das gesamte Rechtsver- weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren (inkl. Verfahren vor Regierungsrat) eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3‘500.-- zugesprochen, wovon die Gemeinde C.________ sowie der Kanton Schwyz je Fr. 1‘750.-- zu bezahlen haben. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).