4.2 Diese vorstehend ermessensweise festgelegte Parteientschädigung für das gesamte Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren (inkl. Verfahren vor Regierungsrat) von Fr. 3‘500.-- (siehe Erw. 4.1) ist je zur Hälfte von der Gemeinde C.________ (Fr. 1‘750.--) und dem Kanton (Fr. 1‘750.--) zu leisten, denn beide Instanzen haben die dargelegte Verletzung von § 16 Abs. 3 VRP übersehen. 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren III 2016 168 und III 2016 186 werden vereinigt.