sorgebehörde (siehe Ingress, lit. D). Bereits erwähnt wurde, dass unnötiger bzw. übertriebener Rechtsvertretungsaufwand auszuklammern ist (siehe oben), zumal es dem Rechtsanwalt ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, vor der Einreichung der Beschwerde III 2016 186 die Akten des Regierungsrates (inkl. die betreff. Beschlüsse vom 19.7.2016) anzufordern. Anzufügen ist auch noch, dass in komplexen IV-Beschwerdeverfahren, bei welchen umfangreiche IV-Akten (inkl. interdisziplinäre MEDAS-Gutachten) zu würdigen sind, das Bundesgericht regelmässig eine Entschädigung von Fr. 2‘800.-- zuspricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2016 vom 27.10.2016).