Weshalb dieser Stundenansatz nur im Rahmen des Rückweisungsentscheides, nicht aber im Streit um die vorgebrachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anwendbar sein sollte, bleibt unerfindlich, zumal in den vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (und URP) keine besonders schwierigen Rechtsfragen zu erörtern waren. Sodann beginnt der hier anrechenbare Stundenaufwand für das vorliegend zu beurteilende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren nicht bereits am 2. Juni 2016 (d.h. rund 14 Tage nach der Zustellung des VGE III 2016 7+21), sondern frühestens mit der Eingabe vom 21. Juli 2016 an die kommunale Für-