Dieser Stundenansatz wurde vom Rechtsvertreter nach Kenntnisnahme dieses VGE akzeptiert, da diesbezüglich kein Weiterzug ans Bundesgericht erfolgte. Weshalb dieser Stundenansatz nur im Rahmen des Rückweisungsentscheides, nicht aber im Streit um die vorgebrachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anwendbar sein sollte, bleibt unerfindlich, zumal in den vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (und URP) keine besonders schwierigen Rechtsfragen zu erörtern waren.