9 Aufmerksamkeit wissen, dass nach verwaltungsgerichtlicher Praxis ein maximaler Stundenansatz von Fr. 220.-- inkl. MwSt zur Anwendung kommt (vgl. zit. VGE III 2016 7+21 Erw. 5.2.3; siehe im Vergleich dazu auch das Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, SRSZ 140.520, § 3 und § 4 Abs. 1). Dieser Stundenansatz wurde vom Rechtsvertreter nach Kenntnisnahme dieses VGE akzeptiert, da diesbezüglich kein Weiterzug ans Bundesgericht erfolgte.