Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (inkl. Verfahren vor dem Regierungsrat) nach den im Rückweisungsentscheid VGE III 2016 7+21 vom 21. April 2016 in den Erwägungen 5.2.1 bis 5.2.4 im Einzelnen dargelegten Gesichtspunkten festgelegt, auf welche verwiesen wird. Im Lichte dieser vorstehend angesprochenen Aspekte, namentlich auch der in § 2 des anwendbaren Gebührentarifs (SRSZ 280.411) enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang sowie der Art der Arbeitsleistung, dem notwendigen Zeitaufwand) und der Obergrenze von § 14 Gebührentarif (von Fr. 8‘400.--) ist das Honorar ermessensweise und um allen