4.1 Die den beanwalteten Beschwerdeführern zustehende Parteientschädigung wird für alle Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (inkl. Verfahren vor dem Regierungsrat) nach den im Rückweisungsentscheid VGE III 2016 7+21 vom 21. April 2016 in den Erwägungen 5.2.1 bis 5.2.4 im Einzelnen dargelegten Gesichtspunkten festgelegt, auf welche verwiesen wird.