Parteientschädigung bestünde - ein Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung zu bejahen wäre. Zu betonen ist bereits an dieser Stelle, dass der nach den konkreten Umständen massiv übertriebene Aufwand des Rechtsvertreters vor Verwaltungsgericht (vgl. Erw. 3.3.5) bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht tel quel akzeptiert werden kann.