Insofern erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 28. September 2016 (III 2016 186) als grundsätzlich begründet (was indes nichts daran ändert, dass diese Beschwerde vom 28. September 2016 an sich zumutbarerweise vermeidbar gewesen wäre). Was sodann die Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung anbelangt, welche zum Zwischenbescheid RRB Nr. 731/2016 und zur Beschwerde III 2016 168 führten, verhält es sich so, dass mit der dargelegten Gutheissung der Beschwerde vom 28. September 2016 im Sinne der Erwägungen ein Anspruch auf Parteientschädigung resultiert, womit das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung entfällt und mithin offenbleiben kann, ob - falls kein Anspruch auf eine