Indes ist zu Gunsten der Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Fürsorgebehörde im Zusammenhang mit den Unterstützungsbeschlüssen vom 19. Juli 2016 einen Eröffnungsfehler begangen hat, welcher vom Regierungsrat im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht erkannt wurde. Insofern erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 28. September 2016 (III 2016 186) als grundsätzlich begründet (was indes nichts daran ändert, dass diese Beschwerde vom 28. September 2016 an sich zumutbarerweise vermeidbar gewesen wäre).