3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 28. September 2016, soweit darauf einzutreten ist, an sich als gegenstandslos, weil dem Rechtsanwalt zwischenzeitlich die betreffenden Unterstützungsbeschlüsse zugegangen sind. Indes ist zu Gunsten der Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Fürsorgebehörde im Zusammenhang mit den Unterstützungsbeschlüssen vom 19. Juli 2016 einen Eröffnungsfehler begangen hat, welcher vom Regierungsrat im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht erkannt wurde.