3.4 Anzufügen ist, dass das Quantitativ der in den betreffenden Beschlüssen vom 19. Juli 2016 festgelegten Unterstützungsleistungen nicht Gegenstand der beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet. Soweit sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht materiell zu den von der 8 Fürsorgebehörde am 19. Juli 2016 zugesprochenen Unterstützungsleistungen äussert, ist auf solche Vorbringen zum Vornherein hier nicht einzutreten.