Ein solcher Aktenbeizug war aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflichten offensichtlich geboten. Dass er dies erfolglos beim Regierungsrat versucht habe, wird vom Rechtsanwalt weder geltend gemacht, noch ist dies in den Akten dokumentiert. Stattdessen hat der Rechtsanwalt eine 37 Seiten umfassende Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht verfasst, was nach den konkreten Umständen unnötig war, da mit einem zumutbaren Akteneditionsbegehren beim Regierungsrat ein weiterer Rechtsgang (ans Gericht) sich erübrigt hätte.