3.3.5 Nach Erhalt des RRB Nr. 777/2016 vom 13. September 2016 musste der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen, dass in den beim Regierungsrat vorhandenen Akten zwei Beschlüsse der Fürsorgebehörde mit den Nr. 2016-0022 und Nr. 2016-0023 vom 19. Juli 2016 (mit Versanddatum 22. Juli 2016) vorhanden sind. Bei dieser Sachlage wäre es dem Rechtsanwalt - im Rahmen der Vorbereitung des geplanten Weiterzuges - ohne weiteres möglich gewesen, die Akten des Regierungsrates zur Einsichtnahme anzufordern, um dadurch den Inhalt dieser Beschlüsse zu erfahren. Ein solcher Aktenbeizug war aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflichten offensichtlich geboten.