3.3.4 Der Regierungsrat hätte nach Eingang der Beschwerde vom 3. August 2016 sowie der vorinstanzlichen Akten zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Fürsorgebehörde bei der Zustellung der beiden Unterstützungsbeschlüsse (vom 19. Juli 2016) § 16 Abs. 3 VRP verletzt und damit einen Eröffnungsfehler begangen hat. In diesem Sinne ist der RRB Nr. 777/2016 rechtsfehlerhaft und deswegen aufzuheben.