3.3.3 Bei dieser Sachlage konnte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer - solange ihm die erwähnten Unterstützungsbeschlüsse der Fürsorgebehörde vom 19. Juli 2016 nicht zugestellt wurden - grundsätzlich auf eine einfache (Rechtsverweigerungs-)Beschwerdeschrift beschränken, wie sie in der Eingabe vom 3. August 2016 (an den Regierungsrat) enthalten war.