7 rechtverweigernde Handlung zu beurteilen. Soweit die Fürsorgebehörde der (irrigen) Meinung war, dass mit der Einsetzung eines Beistandes die Vollmacht des Rechtsanwaltes erloschen sei (siehe dazu vorstehend, Erw. 3.2.1), hätte sie zumindest den Rechtsanwalt darüber informieren müssen (damit er sich dazu hätte äussern können). In diesem Sinne ist auch in der Nichtbeantwortung des Schreibens vom 21. Juli 2016 eine rechtsverweigernde Handlung zu erblicken.