3.3.1 Die kommunale Fürsorgebehörde hat es ursprünglich unterlassen, ihre Unterstützungsbeschlüsse vom 19. Juli 2016 (Versand am 22. Juli 2016) dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Damit hat sie offensichtlich § 16 Abs. 3 VRP verletzt, mithin einen Eröffnungsfehler begangen. Sie hat lediglich im Zustellvermerk an die von der KESB für die Beschwerdeführer eingesetzte Beistandsperson die Weiterleitung an den Rechtsanwalt erwähnt, was nicht ausreicht, zumal sich die Beistandsperson an diese Aufforderung - aus welchen Gründen auch immer - nicht gehalten hat.