Unterstützungsbeschlusses der Erstinstanz auszugehen. 3.2.4 Eine andere Fragestellung ist, wie es sich mit der Rechtsvertretung in einer (allfälligen) nächsten Stufe (Stufe III) verhält, wenn und soweit Kritik an den in der Stufe II erlassenen Unterstützungsbeschlüssen erhoben wird. Diese Thematik ist indessen nicht in den vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (und URP) im Kontext mit den in der Beschwerde III 2016 186 angesprochenen Beschlüssen der C.________ (vom 19.7.2016) zu behandeln. Vielmehr wird diese Thematik grundsätzlich in den aktuell laufenden Verfahren vor Regierungsrat (Stufe III) und vor der KESB ... zu klären sein.