An diesem Zwischenergebnis vermag der Umstand, wonach zeitlich nach dem gerichtlichen Rückweisungsentscheid die zuständige Erwachsenenschutzbehörde mit ihren Beschlüssen vom 4. Mai 2016 für die Beschwerdeführer je einen bzw. den gleichen Vertretungsbeistand eingesetzt hat, grundsätzlich nichts zu ändern. In dieser zusätzlichen Unterstützung ist nicht ohne weiteres ein (sofortiges) Erlöschen der bisherigen Rechtsvertretung (durch den für das Ehepaar tätig gewordenen Rechtsanwalt) zur Erlangung von Sozialhilfe zu erblicken, jedenfalls ist von einer Fortdauer dieser Rechtsvertretung mindestens für die Stufe II bzw. bis zum Vorliegen des neuen, durch die Rückweisung geforderten