6 3.2.3 An diesem Zwischenergebnis vermag der Umstand, wonach zeitlich nach dem gerichtlichen Rückweisungsentscheid die zuständige Erwachsenenschutzbehörde mit ihren Beschlüssen vom 4. Mai 2016 für die Beschwerdeführer je einen bzw. den gleichen Vertretungsbeistand eingesetzt hat, grundsätzlich nichts zu ändern.