3.2.2 Ein Widerruf der im Verfahren III 2016 7+21 anerkannten Vollmacht ist nach der Aktenlage nicht aktenkundig. Deswegen hätte die Fürsorgebehörde ihre im Nachgang zum gerichtlichen Rückweisungsentscheid zu treffenden Beschlüsse (Stufe II) nach Massgabe von § 16 Abs. 3 VRP dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer zustellen müssen, welcher vor Gericht die Rückweisung an die Fürsorgebehörde erwirkt hatte.