Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers, welcher in § 16 Abs. 3 VRP normiert hat, dass - solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft - ihr Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen gilt. Dieser von der Fürsorgebehörde (Erstinstanz) nach der gerichtlichen Rückweisung vorzunehmende Erlass eines Unterstützungsbeschlusses für die beiden Beschwerdeführer (bzw. von zwei separaten Beschlüssen für die beiden Ehegatten) wird nachfolgend als Stufe II bezeichnet.