3.2.1 Nachdem diese in Erwägung 3.1 dargelegte Rückweisung durch den für die Beschwerdeführer auftretenden Rechtsanwalt erstritten worden war, versteht sich von selbst, dass ihm - solange das Mandat nicht beendet worden ist - der Umfang der im Rahmen der Rückweisung zu ermittelnden Sozialhilfe zur Kenntnis zu bringen war. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers, welcher in § 16 Abs. 3 VRP normiert hat, dass - solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft - ihr Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen gilt.