3.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Streites bildet der Umstand, wonach das Verwaltungsgericht mit VGE III 2016 7+21 vom 21. April 2016 die Sache an die C.________ zurückgewiesen hatte, damit letztere den Umfang der zu gewährenden Sozialhilfe ermitteln und zudem die angefallenen Ausstände beim Alters- und Pflegeheim F.________ begleichen kann (um den damals drohenden Verlust der Heimplätze abzuwenden). Diese Vorgeschichte wird nachfolgend als Stufe I bezeichnet.