2.4 Ein beim Gericht anhängig gemachtes Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren ist infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuschreiben, sofern die ausstehende Entscheidung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung ergeht (vgl. VGE I 2016 67 vom 22.6.2016 Erw. 1.4 mit Hinweisen).