2.3 Ferner kann von einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Rz. 1046 mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich erst recht, wenn diejenige Prozesspartei, welche eine Rechtsverzögerung rügt, mit ihrem Prozessverhalten dazu beigetragen hat, dass sich das Verfahren verzögerte.