Die Justizbehörde stellt lediglich fest, ob das Verfahren zu Unrecht gar nicht oder verzögert behandelt wurde. Im Übrigen weist sie die untätige Behörde an, umgehend zu verfügen, was aber nicht dazu führen darf, dass andere Personen, die ebenfalls auf eine Verfügung warten, rechtsungleich benachteiligt werden (vgl. VGE III 2013 44 vom 14.5.2013 Erw. 1.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Uhlmann/ 5 Wälle-Bär, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, herausgegeben von Waldmann/ Weissenberger, 2. Aufl. Rz. 37ff. zu Art. 46a VwVG).